Gaby Weber
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BND will Eichmann-Akten länger als 60 Jahre geheim halten (ab Oktober 2020)

Der SS-Obersturmbannführer Adolf Eichmann tauchte nach dem Ende des Nationalsozialismus unter und ging 1950 nach Argentinien. Im Mai 1960 landete er in Israel, wurde dort vor Gericht gestellt, zu Tode verurteilt und hingerichtet. Die Details über seine Überführung nach Israel sind bis heute geheim. In der internationalen Menschenrechtsdiskussion wird der Prozess in Jerusalem gefeiert, da erstmal das Prinzip der "universellen Gerichtsbarkeit" angewandt wurde. Doch wer die bisher freigegebenen Akten des BND über diesen Prozess liest, hält ihn für einen Schauprozess, bei dem die Geheimdienste die Fäden gezogen haben. Siehe hierzu mein Film "Pimpel und Blaustern".

Bereits 2008 habe ich teilweise erfolgreich gegen den BND auf Herausgabe seiner Akten geklagt. Doch viele Unterlagen wurden mir damals nur geschwärzt übergeben, was der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts akzeptiert hatte.

Im Mai 2020 lief die 60-jährige Schutzfrist ab, und mein Anwalt - Raphael Thomas - stellte einen neuen Antrag auf komplette Akteneinsicht. Er argumentiert, dass die 60-jährige Schutzfrist nach § 11 Abs. 3 Bundesarchivgesetz abgelaufen ist. Teilweise hatte unser Antrag Erfolg. Manche Aktenbestandteile, die das Bundesverwaltungsgericht 2012 noch als geheimhaltungsbedürftig angesehen hatte, hat der Bundesnachrichtendienst inzwischen vorgelegt. Viele Unterlagen werden jedoch weiterhin verweigert oder nur geschwärzt angeboten. Daher haben wir erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht. Dazu mein Film  „Ewig Geheim“. Ich hatte darauf vertraut, dass sich bundesdeutsche Behörden und Richter an die geschriebenen Gesetze halten, und diese haben die menschliche Zivilisation seit Urzeiten begleitet - link. Im BArchG steht klar und deutlich:

  • 11 Schutzfristen: (1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (…)
  • 12 (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

 

Dieses Vertrauen war natürlich naiv. Im Juni 2026 fand vor dem BVerwG die mündliche Verhandlung statt. Mein langjähriger Anwalt Thomas war wenige Tage vorher plötzlich verstorben, Rechtsanwalt Christoph Partsch, Kommentartor des Informationsfreiheitsgesetzes und des BArchG vertritt mich seitdem. Die Richter verwarfen die Klage. Sie erwähnten § 13 BArchG, in dem es heißt: “Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, (…) 3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden.”

 

Diese Argumentation übersieht, dass das Bundesarchiv (das übrigens weisungsgebunden vom Kanzleramt ist) in meinem Verfahren gar keinen Kommentar abgegeben hat. § 13 setzt die maximale Schutzfrist nicht aus, erwähnt diese nicht einmal sondern gibt dem Bundesarchiv – wo immerhin Historiker und nicht Juristen am Werke sind – lediglich die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebene Schutzfrist zu erweitern, also etwa von 30 Jahren auf 60. Wie gesagt, weder das Bundesarchiv noch irgendwelche anderen Historiker wurden gefragt. Das Gericht versteckte sich hinter dem Beschluss ihres handverlesenen Fach-Senats und hielt ihn für bindend. Presse-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit werden im schriftlichen Urteil zwar am Rande erwähnt, sie hätten sich aber den anderen, wichtigeren Normen wie dem "Wohl des Bundes" unterzuordnen. Ein In-Camera-Verfahren oder einen internen Fach-Senat kennt das Gesetz nicht. Näheres zum Prozess hier.
 

Rechtsanwalt Partsch hat Verfassungsbeschwerde eingelegt und wird den Fall vor den EGMR bringen.