Gaby Weber
RSS Feed

Klage gegen das Bundesarchiv wegen Untätigkeit sowie Strafanzeigen gegen die Deutsche Bank und die Konrad Adenauer - Stiftung wegen Hehlerei

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Herrschaftswissen zu sichern. Man kann es z. B. bei Geheimdiensten lagern und einen Zugang gesetzlich verhindern oder erschweren. Doch das von mir erstrittene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen "BND-Akten zu Eichmann" hat einen Weg geöffnet, an dieses Material heranzukommen. Es bleibt der Weg der "Privatisierung". So nehmen Kanzler, Minister und Staatssekretäre ihre dienstlichen Unterlagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt gerne mit nach Hause, und nach ihrem Tod landen sie bei privaten Stiftungen, die nach ihrem Gutdünken entscheiden, was sie an wen herausgeben. Dort gelten nicht das Bundesarchivgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dort herrschen private, politische Interessen.

Juristisch gesehen ist das "Mitnehmen von bundeseigenen Akten" eine Straftat, Diebstahl oder Verwahrungsbruch, denn amtliche Unterlagen sind Eigentum der Behörde, nicht des Beamten, der sie in seiner Dienstzeit angefertigt hat. Doch bis heute sind wichtige Dokumente - etwa zum sog. Wiedergutmachungsabkommen mit Israel und zum Londoner Schuldenabkommen, beide 1952 - in den Händen von privaten Organisationen. So sind etwa die Papiere von Hans Globke nicht im Bundesarchiv, wo sie hingehören. Globke war nicht nur Kommentator der Nürnberger Rassengesetze, sondern auch Ministerialdirigent Hitlers und später allmächtiger Staatssekretär von Konrad Adenauer im Bundeskanzleramt. Nach seinem Tod schenkte seine Tochter dieses Material der Adenauer-Stiftung in St. Augustin. Die Tochter will weiter mitbestimmen, wer diese Papiere einsehen darf - ich jedenfalls nicht. Aber Globkes Rolle beim Wiedergutmachungsabkommen und bei der Zahlung von 630 Millionen DM, vorbei am deutschen Parlament und Finanzministerium, für ein "Entwicklungsprojekt in der Negev-Wüste" (das israelische Atomkraftwerk Dimona) ist historisch wichtig. Erst nach Drängen legte mir die Stiftung einen Teil vor und hält den Rest weiterhin geheim.

Die Unterlagen von Hermann Josef Abs, einem der treusten Wirtschaftsführer Hitlers, liegen beim Historischen Institut der Deutschen Bank. Abs verhandelte 1952 im Auftrag der Bundesregierung das Wiedergutmachungsabkommen und das Londoner Schuldenabkommen sowie, acht Jahre später, die geheime 630-Millionen-Zahlung an Israel. Die Bank will mir davon kein einziges Blatt vorlegen.

Ich habe das Bundesarchiv aufgefordert, mir die Unterlagen zur "Aktion Geschäftsfreund" (der Zahlung der 630 Mio. DM an Israel) sowie die amtlichen Dokumente von Globke und Abs zur Verfügung zu stellen - darin besteht der gesetzliche Auftrag des Bundesarchivs. Man teilte mir mit, dass man ebenfalls sehr besorgt über diese "Privatisierung" sei, aber nichts machen könne. Mehrmals habe man die Stiftungen zur Übergabe aufgefordert, aber sie kommen dem einfach nicht nach. Der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien versprach mir "andere Lösungsmöglichkeiten", auf die ich bis heute noch warte. Download document

Ich habe Strafanzeige gegen die Deutsche Bank und die Konrad-Adenauer-Stiftung wegen Hehlerei und Unterschlagung erstattet. Die Staatsanwaltschaften in Frankfurt und Bonn weigerten sich, die Ermittlungen aufzunehmen. Sie sind weisungsgebunden. Download document. Daraufhin reichte Rechtsanwalt Raphael Thomas Klage gegen das Bundesarchiv wegen Untätigkeit ein. Download Klage

Im Februar 2012 sprach das Verwaltungsgericht Koblenz sein Urteil download. Ein Anspruch auf Nutzung dieser Unterlagen wurde versagt, da „das Bundesarchiv nicht über einen rechtlich durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen die Besitzer dieser Unterlagen verfügt. Diese Bestimmung fehle im Bundesarchivgesetz. Im Gegensatz zu Behörden seien die privaten Stiftungen und die Deutsche Bank nicht verpflichtet, ihre Unterlagen dem Bundesarchiv anzubieten. Dass hoheitliches Schriftgut unrechtmäßig in ihren Privatbesitz gelangt war, störte die Richter nicht. Das Prinzip der Aktenöffentlichkeit sei erst vom Informationsfreiheitsgesetz eingeführt worden, also kein Grundrecht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung.

Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände gegen diesen systematischen Diebstahl von Bundeseigentum und dem gesetzeswidrigen Verstecken dieser Akten hatte, legte im Juli 2013 Rechtsanwalt Raphael Thomas Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Download

Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundesjustizministerium, das rheinland-pfälzische Justizministerium und die Präsidentin des BGH um eine Stellungnahme gebeten. Alle haben "vornehmerweise" auf eine Stellungnahme verzichtet. Offensichtlich stehen für diese Leute nicht das Recht an erster Stelle sondern politische Erwägungen und Rücksichtnahmen auf Parteifreunde. Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht alle politischen Stiftungen zur Stellungnahme aufgefordert. Diese liegen mir jetzt vor.

Die Stellungnahmen der Böll-Stiftung und der Rosa-Luxemburg-Stiftung sind praktisch gleich. Sie gehen auf das Akten-Stehlen durch Minister und Staatssekretäre nicht ein sondern legen lediglich ihre eigenen, formalen Archiv-Regeln dar. Der wesentliche Unterschied zwischen Böll und RLS besteht in einem Satz: Böll weist im Vorspann darauf hin, dass man die „Gründe der Verwaltungsgerichtsurteile nachvollziehen könne und deren jeweiliger Begründung uneingeschränkt folge“. D.h.: die Grünen sind für das weitere Verstecken der Globke- und Abs-Akten, die Linke hat keine Meinung dazu. Kein Wort oder die Aufforderung, dass alle Unterlagen über den Nationalsozialismus und ihre Amtsträger auf den Tisch müssen und nicht in privaten Partei-Archiven versteckt werden dürfen.

Für die Ebert-Stiftung (SPD) hat das Anwaltsbüro Redeker und Dahs die Stellungnahme verfasst, also dasselbe Büro das damals Adenauer und jetzt die Bundesregierung gegen mich in dieser Sache vertritt. Laut Redeker waren diese Akten mit Einwilligung der Behörde mit nach Hause genommen worden: „Offenbar hat der Bund die Herausgabe der Unterlagen, die von den Herren Abs und Dr. Globke oder deren Erben in das Archiv der Deutschen Bank bzw in das Archiv der Adenauer-Stiftung verbracht wurden, nicht verlangt. Dass diese Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich“.

Die Stellungnahme der Hans-Seidel-Stiftung (CSU) besteht wie die Böll und RLS aus formellen Darlegungen der eigenen Archivregeln. Wie die Bölls schreibt man, dass man „die Gründe der Verwaltungsgerichtsurteile nachvollziehen könne und deren jeweiliger Begründung uneingeschränkt folgen“. Copy/Paste. Die Adenauer-Stiftung argumentiert wie die anderen.

Die Naumann-Stiftung erklärt mit schönen Worten die eigene Benutzerordnung ihres „Archivs des Liberalismus“ und meint, dass sich bei den Globke-Unterlagen auch Verschlusssachen befinden, und die dürfe die Öffentlichkeit nicht einsehen, weder bei der Stiftung noch im Bundesarchiv. Warum aber eine private Stiftung diese über 50 Jahre alten „Verschlusssachen“ bei sich horten und verwalten darf – darauf geht sie nicht ein.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird Einfluss auf die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik haben. Dass auch die linke und grüne Parteistiftung mit den rechten Stiftungen paktiert, ist beschämend.

Übrigens: Ich hatte im letzten Jahr das Auswärtige Amt um Einblick in die Handakten des Bundesaußenministers a.D. Hans-Dietrich Genscher gebeten. Auch die waren in privaten Händen und damit – entgegen der gesetzlichen Vorschriften – der Öffentlichkeit vorenthalten. Im Februar droht mein Rechtsanwalt Raphael Thomas dem AA einen Prozess an, sollten diese Akten nicht vorgelegt werden. Am Tag des Fristablaufs wurde uns mitgeteilt, dass diese Unterlagen – 26 Umzugskartons – nunmehr im AA angekommen sein. Sie werden ab dem nächsten Jahr (sie müssen katalogisiert werden) Bürgern, Forschung und Journalisten zur Verfügung stehen.

Mein Prozess wird ein Grundsatzurteil, schreibt Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung.

Am 12. Juli 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, meine Beschwerde zu verwerfen. Es versteckte sich hinter der Formalie, dass ich den Antrag auf Zur-Verfügung-Stellung der Akten an das Kanzleramt hätte richten müssen und nicht an das Bundesarchiv. Bevor ich dies nicht getan und das Fachgericht sich dazu nicht geäussert haben, mag das höchste deutsche Verfassungsorgan dazu keine Meinung dartun. Das Bundesarchiv und der Bundesbeauftragte für Medien haben diesen Hinweis unterlassen. Ich habe geklagt gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesarchiv. Zitat des Urteils:  „Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für den Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG zuständigen Stelle ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, kann auf eine zunächst fachgerichtliche Klärung dieser Fragen nicht unter Rückgriff auf § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verzichtet werden.“

Das BVerfG verweigert eine klare Aussage, ob die Praxis des Akten-Stehlens und der Öffentlichkeit-Vorenthalten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Dass das Akten-Stehlen rechtswidrig ist, erwähnen die Karlsruher Richter nicht. Sie meinen, auch dies müssten die Fachgerichte entscheiden: „Ob unter dem Gesichtspunkt der Wiederbeschaffung von in private Einrichtungen gelangten Dokumenten bei sachgerechter Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegeben und damit der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG eröffnet ist, haben die Fachgerichte noch nicht entschieden“.

Zum Grundrecht auf Information sagt das Urteil wenig, die Politik habe das Recht, es einzuschränken:

Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer solchen für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt.“ (...) „Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat.“ (...) „Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber diesbezüglich eine weitergehende Regelung schaffen wollte. Gegen dieses Verständnis des Informationsfreiheitsgesetzes ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.“

Karlsruhe gibt immerhin zu, dass amtliche Informationen privat gebunkert und nicht nach dem Gleichheitsprinzip verteilt werden. Dies verstoße gegen die im Grundgesetz verbürgten Rechte; insofern hat es der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abfuhr erteilt. Aber auch in diesem Punkt drückt man sich darum, dies klar auszusprechen und damit für Rechtssicherheit zu sorgen.

„Mit der Entscheidung darüber, ob der Bund von diesen Rechten Gebrauch macht, bestimmt der Bund mittelbar, ob die Allgemeinheit zu einer Akte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang erhalten kann oder aber die Information der privaten Einrichtung vorbehalten bleibt, die dann neben der eigenen Nutzung auch selbst - insoweit ungebunden - über die Gewährung von Zugang an Dritte verfügen kann. Durch seine Entscheidung, eine Akte von einer privaten Einrichtung herauszufordern oder nicht, bestimmt der Bund also im Ergebnis darüber mit, wer Zugang zu den Akten erhalten kann und wer nicht. Der Bund ist hierbei durch Art. 3 GG gebunden. Dem ist auch bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 IFG Rechnung zu tragen. Es bedarf insoweit einer Auslegung, die für den Zugang zu den Informationen weder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Zugangsinteressierten untereinander begründet, noch zwischen den Zugangsinteressierten und der jeweiligen privaten Einrichtung, an die die Informationen gelangt sind.“

Das Urteil endet mit dem Satz: „Der Bedeutung der allgemeinen Zugänglichkeit der Quellen (ist) das ihr für die Freiheitswahrnehmung des Einzelnen wie für die Kommunikation im demokratischen Verfassungsstaat zukommendes Gewicht beizumessen und mit entgegenstehenden Belangen in einen vertretbaren Ausgleich zu bringen.“

Es geht in diesem Fall nicht um Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte. Hier geht es um Naziakten. Ich bedaure sehr, dass das BVerfG nicht den Mut aufgebracht hat, ihre Offenlegung zu fordern und die jahrzehntelange Praxis der politischen Stiftungen als rechtswidrig zu bezeichnen. Die „entgegenstehenden Belange“ sind undemokratische, autoritäre und teilweise illegale Praktiken, die es abzuschaffen und nicht „in einen vertretbaren Ausgleich zu bringen“ gilt. Das ist Dunkeldeutschland.

Ich frage mich, warum meine Verfassungsbeschwerde überhaupt angenommen worden ist, wenn sie jetzt mit einer formalen Begründung verworfen wurde. Ich vermute, dass sich am Ende die Verfassungsrichter dem politischen Druck gebeugt haben. In Argentinien nennen sie das „gobernabilidad“ – wenn das Recht zurücktreten muss, weil die Politiker (und die Wirtschaftsführer) den Souverän, das Volk, die Wähler, weiter belügen und von Entscheidungsprozessen ausschließen wollen. Ich werde aber einen neuen Antrag beim Kanzleramt stellen.

Ich habe über meine diversen Verfahren einen kurzen (28´) Film gemacht: https://youtu.be/AzAHNMITsYE