Gaby Weber
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Auskunftsbegehren an das Bundesamt für Verfassungsschutz bezüglich Argentinien (1975-83)

Im Juli 2014 hatte ich beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Auskunft beantragt über alle Informationen, die das Amt zu Argentinien besitzt – es geht um den Zeitraum 1975 bis 1983. Mich interessieren die Berichte, Memos etc. der Mitarbeiter des BfV, die an der Deutschen Botschaft in Buenos Aires tätig waren sowie die Informationen der sog. „befreundeten Dienste“, also der argentinischen Behörden während der Militärdiktatur. Zahlreiche Deutsche gehörten zu den Verschwundenen, und 1975 hatte die Guerilla den Manager von Mercedes-Benz, Heinrich Metz, entführt. Die RAF hatte sich wiederholt auf die Befreiungsbewegungen in der Dritten Welt bezogen, und argentinische Flüchtlinge wurden von deutschen Sicherheitsbehörden beobachtet. Material muss also in Hülle und Fülle vorhanden sein.

Im Dezember hatte das Bundeskanzleramt mir einige Dokumente desklassifiziert, darunter einen Kassiber des Deutsch-Argentiniers Klaus Zieschank, der 1976 von argentinischen Sicherheitsbehörden verschleppt und ermordet wurde. In diesem Kassiber schreibt der Gefangene aus seine Folterhaft: "Achtung, die deutschen Geheimdienste arbeiten mit den argentinischen zusammen". Und der deutsche Botschafter Kastl empfahl, diesen Kassiber an BND und BfV weiterzuleiten. download junge-Welt-Artikel

Ich stütze meinen Antrag auf das Grundgesetz, das Bundesarchivgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz. Den Paragraphen 3 Nr. 8 des IFG, das die Nachrichtendienste von der Auskunftserteilung grundsätzlich ausnimmt, halte ich für verfassungswidrig, denn er verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Das BfV verneinte nicht grundsätzlich meinen Anspruch, meinte aber, keine entsprechenden Akten finden zu können. Mein Antrag, mir Zugang zu den Findmitteln zu gewähren – um selbst zu suchen – wurde zunächst nicht beantwortet und später abgelehnt.
Der Verfassungsschutz und die anderen Dienste wollen die Informationsfreiheit aushebeln: indem sie einfach behaupten, keine Akten zum gewünschten Thema zu besitzen. Andere Behörden stellen in ihren Bibliotheken und Lesesälen den Nutzern diese Findmittel zur Verfügung. Das muss auch für die Nachrichtendienste gelten. Am 3. Dezember 2014 hat mein Anwalt Raphael Thomas Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

Am 15. Dezember 2016 wurde mündlich vor dem Verwaltungsgericht Köln verhandelt. Die Vertreter des BfV behaupteten wieder, dass sie in ihrer digitalisierten Such-Datei – in der die Betreffs und Aktenzeichen stehen - keine Akten zu den genannten Fällen (Käsemann, Zieschank, Metz etc.) oder zu Argentinien finden konnten. Lediglich einen Vorgang über die Guerilla ERP habe einmal existiert, der sei aber bereits 1990 vernichtet worden. Nun ja, im Schreddern ist das Kölner Amt Weltmeister... Die Frage des Gerichts, ob das Amt damals einen Verbindungsbeamten in Argentinien gehabt habe, mochten sie nicht beantworten, und das Gericht gab sich damit zufrieden. Man habe noch tausende nicht digitalisierte Aktenordner, in denen sich möglicherweise Informationen über die argentinische Diktatur befänden. Aber um diese durchzuforsten, müsse man einen „nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand“ treiben.

Mit diesem Argument – „nicht zumutbarer Verwaltungsaufwand“ – hatte man das Informationsfreiheitsgesetz (2005) zu verhindern versucht. Die Bürger könnten mit ihren Informationsanträgen Behörden lahmlegen. Doch das IFG ist seit über 10 Jahren in Kraft, und keine Behörde ist dadurch lahmgelegt worden. Und das Bundeskanzleramt – dessen alte Akten ebenfalls nicht digitalisiert sind – hatte sich die Arbeit gemacht und in seinem Archiv einige Unterlagen zu Argentinien freigegeben, darunter einen Kassiber des damals in geheimer Haft in Argentinien festgehaltenen und später ermordeten Klaus Zieschank. Für das Bundeskanzleramt war diese Arbeit also zumutbar.

Nachdem ich vor dem Kölner Verwaltungsgericht verloren hatte download Urteil, legte ich Revision ein. Am 15. Mai 2018 wurde vor dem OVG Münster verhandelt. Das BfV meinte, es habe noch nicht-digitalisierte Akten und eine Million Karteikarten, aber es sei ein „unzumutbarer Verwaltungsaufwand“, dieses Material zu sichten. Die Richter schlugen einen Vergleich vor (dann ersparen sie sich die Arbeit, ein Urteil schreiben zu müssen): Das BfV solle nochmal im (geheimen) Aktenplan und im (ebenfalls geheimen) Einsenderindex nachschauen, ob dort etwas zu Argentinien läge. Vielleicht habe ich ja Glück, wenn nicht, sei damit aber das Verfahren vorbei. Mein Anwalt Raphael Thomas lehnte den Vergleich ab und beantragte die Vorlage des Aktenplans und des Einsender-Indexes, ggfs. an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

Das Gericht lehnte alle Anträge als „unerheblich“ ab und vergaßen offensichtlich, dass sie selbst ihren Vergleichsvorschlag auf genau dieser Grundlage vorgestellt hatten. Sie verwarfen die Klage und ließen Revision nicht zu.

Mit diesem Spruch wird praktisch der gesetzliche Anspruch von Journalisten, Forschern und Bürgern außer Kraft gesetzt: es reicht, dass die befragte Behörde sagt: wir wissen nicht, was wir haben und haben auch nicht vor, für Sie bei uns nachzuschauen, weil wir uns die Arbeit nicht machen wollen.

Wir haben Verfassungsklage eingereicht, aber das BVerfG hat ohne jegliche Begründung die Annahme abgelehnt. Ende Februar 2020 habe ich den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof angerufen.